Bootsangeln am Aasee

Nur für Mitglieder des BASV 1934 e.V..

Grundsätzlich geben wir den Aasee ab dem 15. Juli 2019 zum Angeln vom Boot aus frei.

Es sind die Ordnungsbehördliche Verordnung (Amtsblatt) und unsere allgemeinen Bestimmungen zu beachten!

Es sind keine Elektroantriebe zulässig. Ferner ist zu berücksichtigen, dass Segelboote grundsätzlich Vorfahrt haben.  Jeder Bootsführer hat sich so zu verhalten, dass keine anderen Benutzer des Sees gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert werden. Auf Sonderveranstaltungen wie Triathlon, Segelregatten und Segelschulungen ist Rücksicht zu nehmen. An Regattaterminen gilt ein grundsätzliches Bootsangelverbot. Die Termine werden rechtzeitig an dieser Stelle bekannt gegeben.

Sollten Probleme bezüglich der Bootsnutzung auftreten, sollten diese dem Vorstand gemeldet werden. Streit mit anderen Nutzern sollte unbedingt vermieden werden.

Die wichtigsten Punkte der “Ordnungsbehördlichen Verordnung”

§2 Zweck der Anlage und Haftungsausschluss

Die Anlage dient außer der Hochwasserrückhaltung auch der Erholung und der sportlichen Betätigung. Die Nutzung dieser Anlage erfolgt ausschließlich im Rahmen des in dieser Verordnung geregelten Gemeingebrauchs auf eigene Gefahr.

§4 Bootszulassung

(1) Das Befahren des Aa-Sees mit Wasserfahrzeugen ohne eigene Antriebskraft (Segelboote, Windsurfbretter, Ruder- und Kanuboote) ist zulässig.

(3) Motorboote sind nur mit widerruflicher Genehmigung der Unteren Wasserbehörde und nur zu Rettungszwecken oder als Begleitung bei Veranstaltungen auf dem Aa-See (Segelregatten, Schulungen, Kanumeisterschaften der Schulen u. Ä.) zugelassen. 

§5 Fahrverbot

(1) Das Befahren der Anlage während der Nachtzeit (eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang) ist nicht gestattet.

(2) Die Boote und Surfbretter haben mindestens 4 m Abstand vom Ufer einzuhalten.

(3) Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren dürfen den See nur in Begleitung eines Er-ziehungsberechtigten/einer Aufsichtsperson befahren.

$6 An- und Ablegen

(1) Das An- und Ablegen ist nur an hierfür vorgesehenen Stellen gestattet. Insbesondere ist es verboten, an den dem Naturschutz vorbehaltenen Inseln anzulegen.

(2) Das Festmachen an Bojen ist nicht erlaubt; zugelassen ist das kurzfristige Festmachen zum Zwecke der Segelschulausbildung. Es ist untersagt zu ankern.